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Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob ein Feststellungsbescheid über die Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen Bindungswirkung für den Kläger hat, wenn dieser Bescheid nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erlassen wurde, an deren Vermögen der Kläger im Streitjahr beteiligt war (Az. 4 K 1147/20).
Die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen in einem gegenüber der GbR erlassenen Feststellungsbescheid entfalte auch Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung der am Vermögen der GbR beteiligten Gesellschafter, da sich sowohl die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte als auch die Einkommensteuerfestsetzung an die Gesellschafter als Inhaltsadressaten richte.
Die Sichtweise, dass die Feststellung der Steuerpflicht lediglich für die von der GbR geschuldete Kapitalertragsteuer bindend sein soll, würde dem gesetzgeberischen Zweck der gesonderten Feststellung (frühzeitige Klärung der Steuerpflicht) entgegenlaufen.
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